Kleinanlegerschutzgesetz mit Übergangsvorschriften für Kapitalanlagen ausgebende
Das Kleinanlegerschutzgesetz soll zum 01. Juli 2022 in Kraft treten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) und enthält für
Vermögensanlagen, Nachrangdarlehen und partiarische Nachrangdarlehen eine halbjährige Übergangsfrist. Bereits vor dem 01. Juli 2022 emittiertes und an den
Kapitalmarkt gebrachtes Nachrangkapital darf auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 öffentlich angeboten werden. Diese öffentlichen Beteiligungsangebote nach bisherigem Recht dürfen demgemäß innerhalb der Übergangsfrist auch ohne Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben des Kleinanlegerschutzgesetzes mit den Änderungen des Vermögensanlagengesetzes emittiert werden.
Die Übergangsregelung findet sich in Art. 2 Ziff. 29 c des Kleinanlegerschutzgesetzes. Dort heißt es, dass die neuen Vorschriften des Gesetzes erst ab dem 01. Jan. 2022 anzuwenden sind. Die alt-emittierenden Unternehmen haben jedoch die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Angebot nach altem Recht und unter
Inanspruchnahme der Übergangsregelung handelt. Für Unternehmen, die eine Kapitalmarktemission mit oder ohne BaFin-Prospekt erstmalig nach dem 01. Juli 2022 öffentlich anbieten, gilt bereits ab diesem Zeitpunkt das neue Recht des Kleinanlegerschutzgesetzes. Unternehmen, die zur Kapitalaufnahme ein öffentliches
Beteiligungsangebot planen, sollten deshalb ihre
Kapitalanlagen nachweisbar vor dem 01. Juli 2022 an den Beteiligungsmarkt bringen, um die Übergangsvorschrift zu nutzen. Diese Unternehmen können dann ihre Platzierung bis zum 31. Dez. 2022 ohne Änderungen und nur mit dem Hinweis nach altem Recht fortsetzen. Eine vergleichbare Übergangsvorschrift gilt nicht für Finanzvermittler. Die Schonfrist gilt also nur auf der Produktebene der Unternehmen mit ihrem Emittentenprivileg im Rahmen der Direktplatzierung; vermittelnde Finanzdienstleister müssen hingegen bereits ab dem 01. Juli 2022 die für sie geltenden neuen Vorschriften ( z.B. § 34 f GewO für Nachrangdarlehen ) erfüllen.